Immer wieder kommt es zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden zu Streitigkeiten über die Höhe eines Bonus, wenn dieser an das Erreichen von Zielen geknüpft werden soll. Besonders häufig tritt dieser Streit auf, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Gerade Arbeitnehmer versuchen mitunter sich den Abschied mit dem Stellen von mal mehr mal weniger berechtigten Forderungen noch zu versüßen. Hier kann es sehr rächen, wenn der Arbeitgeber nicht tätig geworden ist im Hinblick auf den Abschluss einer Zielvereinbarung Zu diesem Spannungsfeld urteilte das BAG nun kürzlich erneut (BAG, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 8 AZR 149/20).

Der Fall.

Ein Arbeitgeber schloss mit einem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag, nach dem neben einer Grundvergütung auch eine Bonusregelung enthalten war, nach der der Arbeitnehmer abhängig von seiner Leistung und der Geschäftsentwicklung des Arbeitgebers Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 25% seines vereinbarten Bruttojahresgehaltes erhalten konnte. Die Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Höhe und die Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung sollten gesondert geregelt werden.

Zu einer solchen Vereinbarung kam es aber nicht. Das Arbeitsverhältnis wurde beendet, ohne dass je eine Zielvereinbarung über die Bonuszahlung getroffen worden war.

Nach seinem Ausscheiden forderte der Arbeitnehmer Bonuszahlungen in Höhe von 25 % seiner Bruttojahresvergütung.

Die Entscheidung: Schadensersatz.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer recht – zumindest beinahe in vollem Umfang.

Es entschied, dass wenn keine Vereinbarung getroffen wird, ob sie hätte getroffen werden sollen, dass dann zumindest dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers besteht, weil der Arbeitgeber damit eine Pflicht verletzt hat. Grundsätzlich sei zudem davon auszugehen, dass ein Arbeitnehmer vereinbarte Ziele erreicht hätte, wenn nicht der Arbeitgeber dies nicht widerlegen kann.

Es ist also ohne Hinzutreten besonderer Umstände davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer für die Zeit der Beschäftigung einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 100 % der vertraglich vereinbarten Bonushöhe hat.

Geringfügige Einschränkung.

Das BAG schränkte den Umfang des Schadensersatzanspruchs nur geringfügig ein. Es nahm ein Mitverschulden an, weil auch der Arbeitnehmer sich hätte um eine Vereinbarung bemühen müssen. Das Gericht reduzierte den Anspruch in konkreten Fall aber nur unwesentlich, nämlich um 10 %.

Praxis.

Arbeitgeber sind dringend gehalten, ihre Pflichten aus den Arbeitsverträgen im Blick zu halten und Zielvereinbarungen abzuschließen, wenn sie dazu vertraglich verpflichtet sind. Besteht eine Bonusvereinbarungspflicht, sollten betroffene Arbeitnehmer unbedingt zumindest aufgefordert werden, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen.


Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.