Voraussetzungen für einen Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos im gerichtlichem Vergleich.

(BAG, Urteil vom 20.11.2019, 5 AZR 578/18)

Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll.

Dem genügt die Klausel, „der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt“, nicht.


Das „begrenzte“ Beschäftigungsverhältnis.

(BAG, Urteil vom 19.11.2019, 7 AZR 582/17)

Die Vereinbarung einer auf die Badesaison begrenzten Beschäftigung, April bis November jedes Jahres, im an sich unbefristeten Arbeitsvertrag eines in einem Freibad beschäftigten Arbeitnehmers, kann jedenfalls dann wirksam sein, wenn für den Arbeitnehmer außerhalb der Badesaison kein Beschäftigungsbedarf besteht.


Abwälzung der Leasingrate auf kranken Arbeitnehmer ist unzulässig.

(Arbeitsgericht Osnabrück, Urteil vom 13.11.2019, 3 Ca 229/19)

Eine Vertragsklausel, mit der ein erkrankter Arbeitnehmer zur Übernahme der Leasingkosten für den Zeitraum nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung verpflichtet wird, stellt eine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB dar und ist damit unwirksam.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.