Umfängliche Berücksichtigung von Vorbeschäftigungen bei sachgrundloser Befristung

(BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018, 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14)

Bei der Einstellung eines Arbeitnehmers im Rahmen der sachgrundlosen Befristung sind nach den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (fast ausnahmslos) alle Vorbeschäftigungen zu berücksichtigen. Die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung, dass Vorbeschäftigungen die mehr als 3 Jahre zurückliegen nicht zu berücksichtigen sind, ist unwirksam.

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Arbeitgeber müssen bei der Einstellung von Mitarbeitern das dritte Geschlecht berücksichtigen

(BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017 – 1 BvR 2019/16)

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die Nichtberücksichtigung des dritten Geschlechts eine Diskriminierung darstellen kann. Verwendet der Arbeitgeber für Bewerbungen auf eine freie Stelle zum Beispiel ein Online-Tool, bei denen der Bewerber sein Geschlecht angeben muss, sollte hier in Zukunft neben den Auswahlmöglichkeiten weiblich und männlich eine weitere Auswahlmöglichkeit (drittes, oder intersexuell/transsexuell) vorgesehen werden.

Eine unzutreffende Eingruppierung eines Mitarbeiters in eine Lohngruppe kann wirksam sein

(BAG, Urteil vom 13.12.2017, 4 AZR 576/16)

Wurden im Rahmen eines Arbeitsverhältnis mehrere Umgruppierungen bezüglich der Lohngruppen vorgenommen, stellt jede Umgruppierung eine Überprüfung der individuellen Merkmale des Arbeitsplatzes dar. Eine erneute sog. korrigierende Rückgruppierung kann insofern unwirksam sein, wenn eine vorangegangene Überprüfung der Eingruppierung - bei unveränderter Tätigkeit - zu einer Höhergruppierung geführt hatte.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.