Anspruch des Betriebsrats auf Einsichtnahme in nicht anonymisierte Bruttolohn- und Gehaltslisten.

(LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.05.2019, 3 TaBV 10/18)

Die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Mitarbeiter müssen dem Betriebsrat in nicht anonymisierter Form zur Einsichtnahme zu jeder Zeit bereitgestellt werden.

Datenschutzrechtliche Erwägungen nach dem BDSG oder der DSGVO stehen dem Anspruch nicht entgegen.


Arbeitgeber darf Veröffentlichung betrieblicher Angelegenheiten via Twitter nicht generell verbieten.

(LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.12.2018, 5 TaBV 107/17)

Ein generelles Verbot gegenüber dem Betriebsrat, sich über betriebliche Angelegenheiten über ein Twitter Account zu äußern, ist zu unbestimmt und zu weit gefasst, weil der Betriebsrat im Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtsfähig ist.


Abmahnung wegen betriebsverfassungsrechtlicher Pflichtverletzung darf nicht in Personalakte aufgenommen werden.

(ArbG Stuttgart, Urteil vom 30.04.2019, 10 TaBV 46/18)

Abmahnungen, mit denen der Arbeitgeber die Amtsausübung von Betriebsratsmitgliedern rügt und Sanktionen nach § 23 Abs. 1 BetrVG androht, dürfen unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit nicht in die Personalakten der Betriebsratsmitglieder aufgenommen werden.

Die Betriebsratsmitglieder können die Entfernung der Abmahnungen aus ihren Personalakten verlangen und nötigenfalls im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchsetzen.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeitsrechts und Gesellschaftsrechts.