Cookies sind notwendig, damit Websites betrieben werden können. Darüber hinaus können sie aber auch (geldwerte) Informationen zu den Usern einer Website sammeln. An die wirksame Einbindung solcher Cookies sind hohe Anforderungen zu stellen. Nun hat das OLG Köln in seinem Urteil vom 19. Januar 2024 (Aktenzeichen 6 U 80/23) einer weiterhin viel genutzten Praxis erwartbar eine Abfuhr erteilt.

Sachverhalt: Gestaltung eines Cookie-Banners.

Ein Internetportal wurden von der Verbraucherzentrale NRW abgemahnt, weil diese ein Cookie in unrechtmäßiger Art und Weise gestaltet hatten. Der Cookie-Banner war derart gestaltet, dass Nutzer entweder auf ein Schließungskreuz „X“ auf dem Button "Akzeptieren und Schließen" oder auf den Button "Einstellungen" klicken konnten. Klickt ein Nutzer auf das „X“, akzeptierte er sämtliche Cookies. Wählte ere „Einstellungen“, kam er in ein untergeordnetes Menü mit den Auswahlmöglichkeiten "Alles akzeptieren" oder "Speichern". Eine ausdrückliche Ablehnungsoption enthielt die Webseite nicht.

Entscheidung: Konkreter Cookie-Banner ist unzulässig.

Das OLG Köln hat entschieden, dass der Cookie-Banner in der beschriebenen Form nicht genutzt werden darf. Hintergrund ist, dass die Voraussetzungen der § 25 Abs. 1 TTDSG und Art. 4 Nr. 11 DSGVO nicht erfüllt sind. Willigt der Nutzer mittels dieses Banners in die Nutzung von Cookies ein, geschieht dies nicht auf umfassend informierter, freiwilliger Basis. Der Nutzer habe bei dieser Gestaltung insbesondere durch die Gestaltung des Zustimmungsbuttons als ein „X“, mit dem üblicherweise ein Fenster geschlossen wird, fehlgeleitet. Außerdem habe der Nutzer keine echte, einfache Wahl, nicht erforderliche Cookies abzulehnen.

Compliance-Praxis.

Viele alte Banner sind nun immer eindeutiger nicht mehr rechtmäßig. Es gilt aber auch nach der jüngsten Entscheidung des OLG Köln, dass eine rechtswirksame Einbindung von nicht erforderlichen Cookies durchaus umsetzbar ist, wenn dies gewollt ist.

Es sollte sichergestellt werden, dass neben einem Button für „alles annehmen“ der Button für „alle [Cookies] ablehnen“ als deutliche Wahlmöglichkeit angeboten wird und nicht im zweiten Klick oder gestalterisch untergehen. Aber auch andere Gestaltungen sind denkbar, beispielsweise die Implementierung eines PIMS oder eine Abfrage von Cookies „in place“.


Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.