Arbeitgeber haben nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH eine Hinweis- und Aufforderungspflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern bezüglich nicht genommenen Urlaubes. Arbeitgeber haben diese Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, um in der Zukunft keine Zahlungen für die Abgeltung von nichtgenommenen Urlaubsansprüchen leisten zu müssen.

Hintergrund.

Der EuGH hatte sich in zwei Entscheidungen (Rechtssachen C-619/16 und C-684/16) zu der Frage zu äußern, unter welchen Bedingungen Arbeitnehmer für nichtgenommenem Urlaub eine nachträgliche finanzielle Abgeltung fordern können. Dabei hatte der EuGH auch zu entscheiden, ob und in wie Arbeitnehmer aufgefordert werden müssen ihren Urlaub tatsächlich zu nehmen.

In der Rechtssache C-619/16 beantragte ein Rechtsreferendar die Vergütung seines nicht genommenen Jahresurlaubs. Sowohl die zuständigen Behörden, als auch das Verwaltungsgericht Berlin lehnten einen Anspruch ab. Der Referendar habe seinen Urlaub freiwillig nicht genommen und daher keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung des Jahresurlaubes. Das OLG Berlin-Brandenburg legte in der Berufung dem EuGH den Fall schließlich vor.

In der Rechtssache C-684/16 wurde ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgefordert, vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Resturlaub zu nehmen, ohne dass der Mitarbeiter jedoch auf einen festen Urlaubstermin verpflichtet wurde. Der Arbeitnehmer nahm nur zwei Tage Urlaub und forderte für die nichtgenommenen Urlaubstage eine finanzielle Abgeltung. Dies lehnte der Arbeitgeber ab. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht, dass wiederum dem EuGH die Angelegenheit vorlegte. Der EuGH kommt in beiden Fällen zum gleichen Ergebnis unter Berufung auf die gleichen Grundsätze.

Entscheidung.

Die Luxemburger Richter lehnten eine Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Urlaubsantragsstellung um zumindest seine finanziellen Abgeltungsansprüche zu wahren ab. Das heißt, umgekehrt, dass der Arbeitgeber auf den Urlaub hinweisen und den Arbeitnehmer auffordern muss, diesen zu nehmen.

Voraussetzungen für eine finanzielle Abgeltung des Urlaubes seien nach dem EuGH nur, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat. Ein Erlöschen des Jahresurlaubes kann nicht erfolgen, wenn es dem Arbeitnehmer tatsächlich nicht möglich war, die Ansprüche wahrzunehmen. Der Arbeitgeber hat nach dem EuGH somit die Aufgabe, den Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen. Dies kann allerdings nicht dahingehend verstanden werden, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer zwingt den Jahresurlaub zunehmen. Das Gericht sieht die Verpflichtung des Arbeitgebers vielmehr darin, dass dieser konkret und in völliger Transparenz dafür sorgt, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Urlaub zu nehmen, indem er den Arbeitnehmer - wenn notwendig sogar förmlich - auffordert seinen Urlaub zu nehmen und dem Arbeitnehmer klar und rechtzeitig mitteilt, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugs- oder eines zulässigen Übertragungszeitraums oder am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird. Die Beweislast, dass eine solche Aufforderung erfolgt ist, trägt dabei der Arbeitgeber.

Praxis.

Der EuGH hat mit seiner Entscheidung die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Urlaubes erweitert. Für den Arbeitgeber besteht nun eine Hinweis- und Aufforderungspflicht, die den Arbeitnehmer dazu bringen soll, seinen Urlaub zu nehmen. Ohne eine solche Aufforderung kann sich der Arbeitgeber nicht darauf berufen, dass der Urlaub zum Jahresende verfallen sei.

Inwieweit diese Hinweis- und Aufforderungspflicht im Detail ausgestaltet sein muss, ist aber nun von den nationalen Gerichten klarzustellen. Zumindest kann den Urteilen jedoch bezüglich der Hinweispflicht entnommen werden, dass klar mitgeteilt werden muss, dass der Urlaub verfällt, wenn er nicht genommen wird. Hinsichtlich der Aufforderung ist ebenfalls den Entscheidungen zu entnehmen, dass mit dem Hinweis eine klarer Appell an den Arbeitnehmer erfolgen muss, den Urlaub zu nehmen.