Arbeitnehmer werden durch § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtet, einen Zuschuss zur betrieblichen Altersversorgung der Arbeitnehmer zu leisten, soweit sie durch die vorgenommene Entgeltumwandlung Sozialabgaben einsparen. Diese Regelung ist für Neu-Zusagen bereits seit dem 1. Januar 2019 gültig – und muss nun auch bis zum 1. Januar 2022 für alle Altverträge umgesetzt sein (§ 26a BetrAVG).

Hintergrund.

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde gesetzlich festgelegt, dass jeder Arbeitgeber, der eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds durchführt und dabei Sozialversicherungsbeiträge einspart, pauschal 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten muss, sofern er nicht „spitz“ gerechnet weniger einspart. Ausnahmen können nur in Tarifverträgen geregelt sein. Hintergrund des Zuschusses ist, dass der Arbeitgeber bisher finanziell profitiert, wenn Mitarbeitende ihr Entgelt in die betriebliche Altersversorgung umwandeln, weil darauf keine Sozialabgaben zu zahlen sind.

Umsetzung.

In der praktischen Umsetzung stellt die Zahlung eines Zuschusses viele Arbeitgeber neben der finanziellen Belastung vor das Problem, dass die jeweiligen Vertragspartner gegebenenfalls eine Erhöhung der Einzahlungen nicht akzeptieren. Kann dann mit den Mitarbeitenden nicht das sogegannte „“ vereinbart werden, müssen neue Versorgungsträger gefunden werden – zu möglicherweise schlechteren Konditionen. Arbeitgeber sollten unbedingt prüfen, ob eine Anrechnung anderer Zuschüsse realisierbar ist. Außerdem ist eine saubere Kommunikation gegenüber den betroffenen Mitarbeitenden geboten.

Dringender Handlungsbedarf!

In jedem Fall sollten Arbeitgeber dringend prüfen, ob sie bereits die notwendigen Schritte ergriffen haben oder nicht, denn die Übergangsregelung läuft Ende 2021 ab.

Wird der gesetzlich erforderliche Zuschuss nicht geleistet, können sich Arbeitgeber schadenersatzpflichtig machen. Zudem könnte sogar eine Strafbarkeit entsprechend § 266a Abs. 1 StGB „Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt“ einschlägig sein. Ein fehlender Zuschuss könnte auch Relevanz bei der Aufstellung und Prüfung der Handelsbilanz haben, weil der Arbeitgeber für nicht erfolgte Auszahlungen haftet und dafür Rückstellungen ausweisen muss!

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Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.