Der Umgang mit der Verhandlungsmacht großer Lebensmitteleinzelhändler beschäftigt die Rechtsordnungen in ganz Europa. Auffallend sind die unterschiedlichen Ansätze, die hierfür gewählt werden. In Polen wurde hierzu ein neues Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht, das am 12. Juli 2017 in Kraft treten wird. In seinem Gastbeitrag berichtet Michał Markowicz aus der Warschauer Kanzlei PSB Legal über die wichtigsten Änderungen.
Das Bundeskartellamt hat die Möbelhersteller und deren Verantwortliche wegen vertikaler Preisabsprachen mit über EUR 4 Mio. bebußt. Es gilt daher weiterhin der Grundsatz: Hersteller dürfen die Preissetzungsfreiheit ihrer Händler abseits von UVP und Höchstpreisbindungen nicht beeinträchtigen. Auch Händlern drohen erhebliche Kartellbußgelder, wenn sie sich an den vertikalen Preisbindungen beteiligen.
Das Bundesarbeitsgericht hat in einer bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung am 13.12.2016 die Rechte des Betriebsrats in Bezug auf Facebook-Auftritte des Arbeitgebers gestärkt.
Ab Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung. Danach haben Unternehmen bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen mit deutlich schärferen Sanktionen zu rechnen. Es drohen bei Missachtung Sanktionen bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Die lange geplanten und hitzig diskutierten Änderungen des AÜG sind nun am 25. November 2016 auch vom Bundesrat bestätigt worden.
Vor einigen Jahren hat die Arbeitgeber die Thematik beschäftigt, ob Mitarbeiter am Arbeitsplatz rauchen dürfen. Das ist Vergangenheit – rauchen am Arbeitsplatz ist regelmäßig untersagt.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) befürwortet - ausweislich ihrer jüngsten Stellungnahme Nr. 38/2016 (November 2016) - den Änderungsentwurf der Bundesregierung zu § 104 InsO (BT-Drs. 18/9983) überwiegend. Allerdings mahnt sie zur Nachbesserung hinsichtlich einer weiteren Begrenzung des Anwendungsbereichs von § 104 InsO-E und der Konkretisierung oder Streichung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 104 Abs. 4 InsO-E.
Für Verbraucherdarlehensverträge hat der Bankensenat des Bundesgerichtshofs (BGH) durch zwei parallele Urteile vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 bzw. XI ZR 170/13 und durch zwei weitere, bestätigende Parallelentscheidungen vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 bzw. XI ZR 17/14 formularmäßige Klauseln über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam erklärt.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 (Az.: 7 AZR 140/15) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung des Manteltarifvertrages (MTV) zwischen der Arbeitgebervereinigung Energiewirtschaftlicher Unternehmen e.V. (AVE) und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE), die die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen bis zu einer Gesamtdauer von 5 Jahren bei fünfmaliger Verjährungsmöglichkeit zulässt, wirksam ist.
Im Rahmen der am 01.10.2016 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform hat Frankreich ein neues Vertretungsrecht, und insbesondere das generelle Verbot von Insichgeschäften eingeführt (Art. 1161 des neuen französischen Zivilgesetzbuches, „Code civil“).
Unser French Desk hat zusammen mit der Kanzlei BMH Avocats, Paris am 11. Oktober 2016 in Paris eine Conférence zu der am 1. Oktober 2016 in Kraft getretenen französischen Schuldrechtsreform in rechtsvergleichender Hinsicht zum deutschen Recht veranstaltet.
Der Regierungsentwurf zur 9. GWB-Novelle enthält die im Referentenentwurf lediglich abstrakt angekündigte Verschärfung des "Anzapfverbots" (§§ 19 Abs. 2 Nr. 5, 20 Abs. 2 GWB). Dem Gesetzgeber wird es damit nicht gelingen, die Norm in der Praxis zur Anwendung zu bringen. Die Bezeichnung "Symbolpolitik" ist nicht von der Hand zu weisen.
Die Bundesregierung hat nunmehr am 14.09.2016 das Dritte Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (InsO) beschlossen und damit die gesetzlichen Grundlagen für die Abwicklung von Finanzmarktkontrakten in der Insolvenz einer Vertragspartei präzisiert.
Nicht-tarifgebundene Baufirmen haben über Jahre zu Unrecht Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes entrichtet. Denn aufgrund zweier Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 21. September 2016 wurden die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes für die Jahre 2008, 2010 und 2014 für unwirksam erklärt. Die zugrundeliegenden Entscheidungen und die daraus resultierenden Konsequenzen haben wir für Sie zusammengefasst:
Mit Urteil vom 14. Juni 2016 – XI ZR 242/15 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Bürge das Recht verliert, sich gegenüber dem Gläubiger auf den Ablauf der ursprünglichen Regelverjährung der Hauptforderung zu berufen, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergangenen rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird, und sich der Hauptschuldner erfolglos auf die Einrede der Verjährung berufen hatte.