Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied.

(BGH, Urteil vom 18.09.2018, II ZR 152/17)

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 S. 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 S. 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.

Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied darauf beruht, dass dieses Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.

Formularmäßige Klausel über Bearbeitungsprovision in Unternehmerdarlehensverträgen unwirksam.

(BGH, Urteil vom 16.08.2018, XI ZR 593/16)

In dieser Entscheidung bestätigte der BGH seine Rechtsprechung aus 2017, dass die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Darlehens nicht mit dem wesentlichen Grundgedanken des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB vereinbar ist. Die Bank hat die anfallenden Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den Zins zu decken und kann daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen.

Nichtigkeit eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses einer KG wegen Nichtbeachtung eines Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG.

(OLG München, Urteil vom 18.07.2018, 7 U 4225/17)

§ 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass von einer selbst am Geschäft beteiligten Person nicht zu erwarten ist, sie werde bei der Stimmabgabe die eignen Interessen denen der Gesellschaft hinten anstellen.

Die Regelung ist daher auch analog auf eine KG anzuwenden.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts.