Beihilferecht. Auf den Punkt gebracht.

„Das Geld liegt auf der Straße“ – man müsste nur wissen, auf welcher.

Bei der Vielzahl der unterschiedlichen Förderprogramme der EU, des Bundes und der Länder kann man schnell den Überblick verlieren. Um Licht in den Beihilfedschungel zu bringen, dafür stehen Ihre Anwälte von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.

Wir begleiten Sie bei der Auswahl des richtigen Förderprogramms, unterstützen Sie im Rahmen des Beantragungsprozesses vor den Behörden und stehen Ihnen in nationalen sowie europäischen Gerichtsverfahren zur Seite.

Ebenso beraten wir Beihilfegeber, insbesondere Banken und Körperschaften des öffentlichen Rechts, unter anderem bei der Auflegung neuer Fördermittelprogramme, einer eventuell nötigen Notifizierung bei der Europäischen Kommission oder der Etablierung von Compliance-Programmen.


Beihilferecht – Ein entscheidender Vorteil.

Subventionen haben zu Unrecht einen schlechten Ruf. Durch das strenge europäische Wettbewerbsrecht wurde in Europa ein starker Binnenmarkt geschaffen, der es EU-Unternehmen ermöglicht, weltweit konkurrenzfähig zu sein.

Dabei unterstützen Fördermittel unter der korrekten Anwendung des Beihilferechts neue Unternehmensansiedlungen, initiieren zukunftsweisende Innovations-, Forschungs- und Entwicklungsprozesse, fördern gesellschaftliche Ziele wie den Umweltschutz oder verhindern in Krisenzeiten die verfrühte Insolvenz von Unternehmen.

Neben der Vergabe öffentlicher Aufträge, stellt die Verteilung von staatlichen Beihilfen eines der zentralen Mittel der staatlichen Wirtschaftsförderung dar. Gerade um die Herausforderungen in Bezug auf die Transformation der Wirtschaft des 21. Jahrhunderts zu meistern, steigt die Vergabe von Fördermitteln in Deutschland seit Jahren kontinuierlich an. Nach dem Subventionsbericht des Bundes betrugen allein im Jahr 2018 alle Fördermittel der staatlichen Stellen in Deutschland 55,8 Mrd. Euro. Trotz dieser immensen Beihilfesummen werden die zur Verfügung gestellten Fördermittel häufig nicht ausgeschöpft, da infrage kommende Unternehmen nicht das passende Programm identifizieren oder bürokratische und rechtliche Hürden nicht überwinden können. Hierdurch werden häufig Wettbewerbschancen verpasst.

Das EU-Beihilferecht bietet daher beihilferechtliche Regeln, damit die Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen Unternehmen fördern und es ist nicht zu Wettbewerbsverfälschung und Diskriminierungen kommt. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind Beihilfen zwar grundsätzlich verboten, jedoch bestehen eine Vielzahl von Ausnahmen nach Art. 107 Abs. 2, 3 AEUV in Verbindung mit dem einschlägigen europäischen Sekundärrecht. Des Weiteren sind Beihilfen grundsätzlich nach Art. 108 Abs. 3 S. 1 AEUV bei der Europäischen Kommission anzumelden. In der Praxis bestehen jedoch eine Vielzahl von Möglichkeiten, aufwändige und lange dauernde Notifizierungsverfahren zu vermeiden, indem eine beihilfefreie Ausgestaltung oder ein vereinfachtes Anmeldeverfahren in Anspruch genommen wird.

Werden dennoch Beihilfen vergeben ohne eine gegebenenfalls notwendige Notifizierung vorzunehmen beziehungsweise bereits vor einer Freigabeentscheidung der EU-Kommission ausgekehrt, dann droht die Rückforderung inklusive aller Zinsen und sonstiger Vorteile. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofes stellt das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 S. 3 AEUV nämlich ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB dar, sodass auch die der Beihilfe zugrundliegenden Verträge nichtig sind. Um das Europarecht wirkmächtig durchzusetzen, hier spricht man vom sogenannten effet utile (Art. 4 Abs. 3 EUV), gelten die sonst im deutschen Verwaltungsrecht bestehenden Vertrauensschutzgesichtspunkte nur sehr eingeschränkt.

Bei subventionsrechtlichen Verstößen stehen ebenfalls zivilrechtliche Haftungsansprüche des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG gegenüber der Gesellschaft oder im schlimmsten Fall ein Subventionsbetrug nach § 264 StGB im Raum. Des Weiteren können rechtwidrige Beihilfen schmerzhafte Auswirkungen im Vergabeverfahren haben. Ein Subventionsbetrug kommt nach § 123 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 GWB immer in Frage, um einen Bieter zwingend vom weiteren Verfahren auszuschließen. Auch unterhalb dieser (strafrechtlichen) Schwelle kommen Beihilfeverstöße grundsätzlich als „schwere Verfehlung“ i.S.d. § 123 1 Nr. 3 GWB in Betracht, nach dem ein Bieter fakultativ ausgeschlossen werden kann.

Ihr Ansprechpartner.

Christoph Just, LL.M.

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht.
Partner.

T: +49 69 900 26-846/804
F: +49 69 900 26-999
E: christoph.just@schulte-lawyers.com

Schwerpunktthemen Beihilferecht.

Antragsverfahren: Je nach der Inanspruchnahme des konkreten Subventionsprogramms ist im Rahmen des Antrags- beziehungsweise Anmeldeverfahrens mit unterschiedlichen nationalen sowie europäischen Behörden zu kommunizieren. Dabei kennen unsere Anwälte durch ihre langjährigen Erfahrungen im Beihilferecht die relevanten Entscheidungsträger, was ein entscheidender Vorteil ist, um Rechtsfragen schnell zu klären.

Auswahl des richtigen Programms: Bei der Vielzahl der unterschiedlichen Förderprogramme ist es wichtig, das Richtige auszuwählen, denn eine kumulative Beantragung verschiedener Programme kann zu einer Rückforderung führen. Hierbei ist der gesamte Konzern in den Blick zu nehmen, denn im Beihilferecht gilt ein weiter Unternehmensbegriff.

Außenwirtschaftsrecht: Zwar gilt im europäischen Binnenmarkt eine strenge Beihilfekontrolle, jedoch werden von Drittstaaten außerhalb des europäischen Binnenmarkts wettbewerbsverzerrende Subventionen vergeben. Durch das WTO-Recht können Antisubventionsverfahren auf verschiedenen Eben eingeleitet werden, um gerechte Handelsbedingungen wiederherzustellen.

Beihilfe Compliance: Compliance ist en vogue, aber an sich nicht neu, denn es versteht sich von selbst, dass das Beihilferecht einzuhalten ist. Neu ist aber die strukturierte Herangehensweise, um die Vielzahl der Vorschriften zu beachten und damit langfristig die Gefahr von Beschwerdefällen oder Rückforderungen von Fördermittel zu vermeiden. Neben einer Risikosensibilisierung sind individuelle Compliance-Programme nicht nur für Beihilfeempfänger, sondern auch für die Fördermittelgeber, insbesondere für Förder- und Bürgschaftsbanken, von Bedeutung.

Fördermittelgeber: Externer Sachverstand oder kurzfristige Unterstützung bei der Erstellung sowie Notifizierung von neuen beziehungsweise sehr aufwendigen Programmen kann auch für erfahrene Fördermittelgeber der unmittelbaren Staatsverwaltung sowie Förder- und Bürgschaftsbanken hilfreich sein, um politische Ziele zeitnah umzusetzen.

Forschung, Entwicklung und Innovation: Aufgrund der unionsrechtlichen Regelungen können bis zu 70 % der beihilfefähigen Kosten bei großen Unternehmen beziehungsweise bis zu 90 % bei kleinen Unternehmen im Rahmen der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen (FuEuI-Beihilfen) übernommen werden. Vorteilhaft ist in diesem Bereich zudem, dass es häufig keines langen und aufwendigen Notifikationsverfahrens bedarf, da viele der FuEuI-Beihilfen unter die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/2014) fallen und somit schnell angemeldet werden können.

Gutachten: Um Risiken eines Gerichtsprozesses oder Handlungsalternativen für die Auflegung eines Fördermittelprogramms besser abschätzen zu können, eignet es sich häufig im Vorfeld, auf ein wissenschaftlich erarbeitetes Gutachten zurückzugreifen, das die rechtlichen Fragestellungen neutral sowie umfassend betrachtet.

IPCEI: Transnationale Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (Important Project of Common European Interest) werden mittels umfangreicher staatlicher Förderung für Schlüssel- und Zukunftstechnologien unterstützt. Auf Basis von Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV sind an diesen europäischen Großprojekten, wie unter anderem der Batteriezellenfertigung, der Mikroelektronik oder der Wasserstofftechnologie, eine Vielzahl von Unternehmen beteiligt und erhalten einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil in den Zukunftsmärkten.

Krisen und Umstrukturierungen: Staatliche Unterstützungsmaßnahmen sind eine häufig unterschätzte Möglichkeit, gerade um in Krisenzeiten die Liquidität des Unternehmens zu sichern. Über die reine Erhaltung des Status quo ist es jedoch das Ziel der europäischen Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierungen von Unternehmen in Schwierigkeiten die Krise als Chance zu begreifen, um durch Fördermittel neue Geschäftsfelder im Unternehmen zu erschließen.

Transaktionen: Auch bei Unternehmenstransaktionen stellen sich regelmäßig öffentlich-rechtliche Fragestellungen. Hierbei gilt es, im Rahmen einer beihilferechtlichen Due Diligence Risikofelder schnell zu erkennen, um Lösungsstrategien zur Vermeidung von Rückforderungsrisiken oder Auflagen zu entwickeln.

Schulungen: Das Beihilferecht unterliegt einem stetigen Wandel. Deshalb ist es wichtig, auch bei bereits gewährten Altbeihilfen, da diese nach Art. 108 Abs. 1 AEUV einer ständigen Kontrolle der EU-Kommission unterliegen, aktuelle Neuerungen durch Schulungen im Blick zu behalten.

Start-ups: Gerade junge aufstrebende Unternehmen haben einen hohen Kapitalbedarf. Neben Business Angels und Banken sind öffentliche Fördermittel ein häufig unterschätzter Beitrag zur nachhaltigen und teilweise kostenlosen Finanzierung des Start-ups. Zu Unrecht besteht das Klischee, dass nur geringe Erfolgschancen auf Zuwendung bestehen. Sowohl der Bund als auch die Länder haben eine Vielzahl maßgeschneiderter Programme aufgelegt, deren Mittel viel zu häufig gar nicht abgerufen werden.

Prozessführung: Kommt die EU-Kommission zu dem Entschluss, dass eine Beihilfe von einem EU-Mitgliedstaat unter Verletzung des Art. 107 AEUV vergeben worden ist, so kann sie die Rückforderung der kompletten Subvention inklusive von Zinsen anordnen. Auch die EU-Kommission ist nicht unfehlbar, sodass es angezeigt sein kann, sich vor den Unionsgerichten gegen das Rückforderungsverfahren zu wehren.

Wettbewerber: Bisweilen werden öffentliche Gelder diskriminierend zur Stützung heimischer Unternehmen eingesetzt. Dadurch entstehen unlautere Wettbewerbsvorteile gegenüber vergleichbaren Branchen und dies schadet dem europäischen Wettbewerb als Ganzem. Nach einer genauen Analyse, ob ein Konkurrent Beihilfen erhalten beziehungsweise das Beihilferecht eingehalten worden ist, kann bei der EU-Kommission in Brüssel ein Beschwerdeverfahren initiiert beziehungsweise eine Konkurrentenklage vor den Unionsgerichten in Luxemburg durchgeführt werden.


Unsere Beratung – wir schauen über das Beihilferecht hinaus.

Häufig sind Fördermaßnahmen in größere Unternehmensentscheidungen eingebunden und erfordern somit eine umfassende Betrachtung. Mit unserer Beratung behalten wir den Überblick für Sie und decken gleichzeitig alle einschlägigen wirtschaftlichen Schnittstellen ab. Aufgrund einer jahrzehntelangen Erfahrung unserer Sozietät im Kartell-, Vergabe-, Gesellschafts-, IP-, Datenschutz-, Transaktions-, Arbeits-, Restrukturierungs-, Vertriebs- und Steuerrecht können unsere Anwälte Sie auch bei größeren Prozessen zielgenau beraten, wenn es über das Beihilferecht hinausgeht.

Lassen Sie uns Ihnen die richtige Straße zeigen und Sie auf einem gemeinsamen erfolgreichen Weg begleiten!


Ihr Berater.

Christoph Just, LL.M. ist seit 1996 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht sowie für Steuerrecht. Seine vergaberechtliche Expertise sowie seine Prozesspraxis wird in einschlägigen Verzeichnissen regelmäßig hervorgehoben und ist durch Veröffentlichungen und Lehraufträge unterlegt. Er war zuvor am Europainstitut der Universität des Saarlandes Assistent und schloss dort auch den Postgraduiertenstudiengang „Europäische Integration“ mit Auszeichnung und später mit einem LL.M. ab.