Staatliche Unterstützungsmaßnahmen sind eine häufig unterschätzte Möglichkeit, um gerade in Krisenzeiten die Liquidität zu sichern oder sogar neue Investitionen im Unternehmen zu tätigen. Viele Unternehmen verpassen jedoch die Chance auf wertvolle finanzielle Unterstützung, weil sie entweder aus der Fülle der unterschiedlichen Förderprogramme von Bund und Ländern nicht das für sie passende identifizieren oder die bürokratischen und rechtlichen Hürden nicht überwinden können. Denn auch in Zeiten der Corona-Pandemie gilt, dass sich staatliche Förderinstrumente am Beihilfenrecht und somit an Art. 107 AEUV messen lassen müssen.

Der folgende Beitrag bietet einen Überblick über die verschiedenen Corona-Finanzhilfen des Landes Hessen und zeigt auf, wie Unternehmen rechtssicheren und effizienten Zugang zu diesen erhalten. Die Darstellung der Förderinstrumente des Bundes und andere Länder ist weiteren Blogbeiträgen vorbehalten.

Förderinstrumente im Überblick.

Die aktuellen Corona-Finanzhilfen des Landes Hessen lassen sich anhand der Instrumentarien in Zuschussprogramme, Förderkredite, Bürgschaften und Beteiligungsprogramme unterscheiden.

Zuschussprogramme: rückzahlungsfrei.

Die Zuschussprogramme, von den Deutschland intensiver als andere EU-Staaten Gebrauch gemacht hat, sind dadurch gekennzeichnet, dass die Beihilfen nicht zurückgezahlt werden müssen. Es ist zwischen Überbrückungsbeihilfen und Förderungen von Sanierungsgutachten nach IDW S 6 zu unterscheiden. Bei Überbrückungsbeihilfen kann ein Zuschuss bis max. 200.000 Euro und bei der Förderung von Sanierungsgutachten ein 50%-iger Zuschuss bis max. 10.000 Euro gewährt werden. Fördermittelberechtigt sind Unternehmen aller Größen, jedoch können die Überbrückungsbeihilfen unter anderem nur von Anwälten beantragt werden.

Förderkredite: geringe Zinssätze.

Bei Förderkrediten besteht die Auswahl zwischen dem Hessen-Mikroliquidität-Kreditprogramm für natürliche Personen und Kleinunternehmen bis 50 Beschäftige sowie den Liquiditätshilfen für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), also bei Einheiten mit nicht mehr als 249 Beschäftigten. Die zu vergebenden Kreditsummen reichen hier von 3.000 bis 500.000 Euro bei unterschiedlichen Laufzeiten von 2 bis 7 Jahren und geringen Zinssätzen von nur bis zu 0,9%.

Bürgschaften: staatliche Absicherung.

Auch innerhalb der Bürgschaftsinstrumente gibt es eine Zweiteilung der Programme. So können bei der WIBank Landesbürgschaften von 2,5 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro zur 70%-Absicherung unter anderem von Investitionskrediten oder Betriebsmittelkrediten von im Gewerbe tätigen Unternehmen beantragt werden. Dagegen ist es möglich, dass sich KMU oder Freiberufler aus bestimmten Branchen von der Bürgschaftsbank Hessen ihre Investitions- oder Betriebsmittelkredite bis zu einem Förderhöchstbetrag von 2,5 Mio. Euro absichern lassen.

Beteiligungsprogramme: Liquiditätssicherung und Überbrückung.

Für KMU besteht schließlich die Möglichkeit, das Hessen Kapital I beziehungsweise Hessen Kapital II zu beantragen. Letzteres kann auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die die KMU-Anforderungen schon überschreiten. Die in diesen Programmen zu vergebenden Beteiligungsbeträge reichen von 0,2 bis 1,5 Mio. Euro und sind unter anderem zur Liquiditätssicherung, zur Überbrückungsfinanzierung und zum Wiederhochfahren des Unternehmens gedacht.

Vorgehensweise bei der Beantragung.

Zunächst ist es bei allen Programmen entscheidend, das geeignete Förderinstrument auszuwählen, die einschlägigen Antragsunterlagen aufzufinden sowie die Subventionsvoraussetzungen genau zu prüfen. Gegebenenfalls ist auch Rechtsrat einzuholen, denn bei fehlerhaften Angaben droht die Rückforderung der Beihilfen inklusive Zinsen.

Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der dargestellten Corona-Fördermittel ist, dass das beantragende Unternehmen sich nicht schon vor der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten befunden hat, was genau auf Basis der nach Art. 107 Abs. 3 lit. b) AEUV erlassenen befristeten Beihilfenrahmen zu überprüfen ist.

Ebenso ist zu beachten, dass bestimmte Fördermittel, wie die Überbrückungshilfen, nur von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Buchhaltern oder Rechtsanwälten beantragt werden können.

Dieser Blogbeitrag wurde von Christoph Just im Zusammenarbeit mit Dr. Felix Neumann erstellt.


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Christoph Just LL.M. ist Partner unserer Sozietät in Frankfurt am Main und Fachanwalt für Steuer- und Verwaltungsrecht. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe).