Der Krieg in der Ukraine verursacht immenses Leid. Die Hilfsbereitschaft, den von dem Krieg betroffenen Menschen zu helfen, ist weltweit enorm. Um dieses gesamtgesellschaftliche Engagement zu unterstützen, gelten aktuell verschiedene steuerliche Begünstigungen. Das betrifft auch die Möglichkeit, Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen steuererleichtert zu spenden.

Wie dies ausgestaltet ist und was es dabei für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten gibt, zeigen wir hier im Überblick:

Grundlage der Steuerbegünstigung.

Das Bundesministeriums der Finanzen hat am 17.03.2022 Verwaltungsanweisungen mit steuerlich erleichternden Regelungen für Spenden und weitere Hilfsmaßnahmen getroffen, die in der Zeit vom 24.02.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

Voraussetzungen.

Arbeitnehmer können danach auf die Auszahlung von Arbeitslohn oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

a) zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens (oder mit dem Arbeitgeber verbundene Unternehmen) oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder

b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i. S. d. § 10b Absatz 1 Satz 2 EstG verzichten. Dann bleiben diese Lohnbestandteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Betracht, also lohnsteuerfrei.

Der Arbeitgeber hat diese Verwendungsauflagen zu erfüllen und zu dokumentieren.

Vergleichbare Regelungen gelten auch für Beamte, Richter, Soldaten oder Tarifbeschäftigte sowie sinngemäß für Aufsichtsratsvergütungen. Die Anwendung von § 10 Nr. 4 KStG bleibt bei den Aufsichtsratsvergütungen jedoch unberührt. Diese Vergütungsbestandteile sind danach auf Unternehmensseite weiterhin als Aufsichtsratsvergütung und somit zur Hälfte als nichtabziehbare Betriebsausgabe zu behandeln.

Achtung: Trotz der Lohnsteuerfreiheit ist der gespendete Arbeitslohn hiernach aber weiterhin grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Anders ist dies nur bei Spenden im Zusammenhang mit Naturkatastrophen im Inland gem. § 1 Abs. 1 Nr. 11 SvEV.

Umsetzung in der Praxis.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellt diese Regelung eine gute Gelegenheit dar, Lohnsteuerzahlungen einzusparen und sich gleichzeitig aktiv an Hilfsmaßnahmen zu beteiligen.

Möchten Arbeitnehmer Arbeitslohn oder Wertguthaben spenden, behält der Arbeitgeber den gewünschten Betrag vom Lohn ein und führt ihn an die entsprechende Einrichtung ab. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitgeber das Vorgehen genau dokumentiert und gegebenenfalls nachweisen kann, wann, in welcher Höhe und an wen er die Zahlung geleistet hat.

Der lohnsteuerfreie Anteil des Arbeitslohns ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat seinen Verzicht schriftlich erklärt und diese Erklärung wird stattdessen zum Lohnkonto genommen.

Dieser Anteil des Arbeitslohns ist außerdem nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen zuletzt steuerlich nicht als Spende in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Hierauf sollten die Arbeitnehmer hingewiesen werden.

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