Mit Wirkung zum 20. März 2022 wurden umfangreiche Anpassungen an der Corona-Arbeitsschutzverordnung vorgenommen. Zahlreiche Vorschriften fallen weg, beispielsweise das Anbieten von zwei Selbsttests pro Woche oder das verpflichtete Angebot von „Homeoffice“. Weil auch andere Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz, wie insbesondere weite Teile des § 28b Infektionsschutzgesetz („3G am Arbeitsplatz“), entfallen, müssen Arbeitgeber ihre Vorgaben und Maßnahmen im Sinne des betrieblichen Infektionsschutzes neu überdenken.

Basisschutzmaßnahmen.

Zahlreiche, konkrete Regelungen entfallen – übrig bleiben „Basisschutzmaßnahmen“. Arbeitgeber sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen – auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten.

Gefährdungsbeurteilung.

Bei der Gefährdungsbeurteilung haben Unternehmen das regionale Infektionsgeschehen und besondere tätigkeitsspezifischen Ansteckungsgefahren zu berücksichtigen. Insbesondere sollen sie prüfen,

  • ob und in welchem Umfang weiterhin Tests zur Verfügung gestellt werden,

  • wie Personenkontakte vermieden werden können – insbesondere bei gleichzeitiger Nutzung on Innenräumen durch mehrere Mitarbeitende und ob „Homeoffice“ möglich ist und

  • inwieweit das Bereitstellen von medizinischen Gesichtsmasken und ähnlichen Atemschutzmasken möglich ist,

um mit diesen Maßnahmen das Ansteckungsrisiko für die Mitarbeitenden zu reduzieren.

Konkrete Umsetzung.

In Anbetracht der aktuell hohen Inzidenz und Hospitalisierungsrate, sind Unternehmen gut geraten, den ihnen nun eingeräumten Spielraum derart auszuüben, mindestens das Niveau der vorherigen Regelungen aufrecht zu erhalten. Das würde bedeuten, dass weiterhin zwei Tests pro Woche und Homeoffice weiterhin angeboten werden könnten und insbesondere dort, wo Kontakte unausweichlich sind, das Tragen von Masken vorzusehen.

Die ergriffenen Maßnahmen sollten regelmäßig überprüft werden – wobei auch diese gesetzliche Regelung nur bis zum 25. Mai 2022 gelten sollen. Es ist damit zu rechnen, dass im Mai 2022 je nach Weiterentwicklung der Infektionszahlen nachgeschärft wird.


Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.


Thorsten Walter berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete.

Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.