Der Gesetzgeber musste schon lange tätig werden, spätestens seit der BAG-Entscheidung zur Arbeitszeiterfassung wurde das lange Zeit stiefmütterlich behandelte Thema wieder aktueller. Nun wurde der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und andere Vorschriften“ veröffentlicht. Er soll Klarheit bringen, was Arbeitgeber in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung zu berücksichtigen haben.

Ein erster Blick in den Entwurf bringt erste Klarheiten, wirft aber auch Fragen auf. Es gilt, den Gesetzgebungsprozess und etwaige Anpassungen zu verfolgen. Die Neuerungen sollen in § 16 ArbZG verortet werden.

Regelungen im Einzelnen.

Gemäß dem jüngst veröffentlichten Referentenentwurf müssen Unternehmen den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmenden aufzeichnen – und zwar jeweils am Tag der Arbeitsleistung (also täglich) und elektronisch. Bezüglich der elektronischen Form wäre die gesetzliche Form also strenger als die bisherigen Anforderungen des BAG.

Ausnahmen der Verpflichtung zur elektronischen Arbeitszeiterfassung sind nur möglich durch Tarifvertrag oder besonderen Fällen wie etwa Kleinunternehmen mit nicht mehr als zehn Mitarbeitenden. Für Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden bzw. weniger als 50 Mitarbeitenden sollen Übergangsfristen gelten, innerhalb derer auch eine andere Form der Erfassung denkbar bleiben soll.

Auch von der Pflicht der täglichen Aufzeichnung soll es auf Basis von Tarifvertrag (ggf. in Kombination mit Betriebsvereinbarung oder Dienstvereinbarung) Ausnahmen geben können, etwa in Bezug auf den Zeitpunkt der Aufzeichnung. Hier ist ein zeitlicher Versatz von bis zu sieben Kalendertagen denkbar.

Von der Aufzeichnungspflicht soll auf Basis eines Tarifvertrages auch Ausnahmen für Berufsfelder geben können, bei denen die Arbeitszeit wegen der besonderen Tätigkeitsmerkmale nicht gemessen, nicht festgelegt oder selbst bestimmt werden darf.

Die Aufzeichnung der Arbeitszeiterfassung kann gem. § 16 Absatz 3 ArbZG durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten erfolgen. Arbeitnehmende sollen auch auf die Kontrolle verzichten können. Arbeitgeber müssen in solchen Fällen wie der „Vertrauensarbeitszeit“ aber nichtsdestotrotz sicherstellen, dass Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeit bekannt werden. Einerseits soll also selbstbestimmtes Arbeiten ermöglicht werden, andererseits muss dieses Arbeiten aber in jedem Fall erfasst werden.

Der Arbeitgeber hat die Arbeitszeitnachweise mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Arbeitnehmende haben die Möglichkeit, Auskunft zu verlangen (neben dem sowieso schon bestehenden datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch).

Verstöße gegen die Vorschriften zur Arbeitszeitaufzeichnung sowie gegen die damit zusammenhängenden Informationspflichten des Arbeitgebers über die aufgezeichnete Arbeitszeit sollen als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

Ausblick.

Es bleibt abzuwarten, was von dem nun veröffentlichten Entwurf am Ende des Gesetzgebungsverfahrens übrigbleibt. In jedem Fall sollten sich Unternehmen spätestens jetzt Gedanken über die Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung machen.


Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.

Mike Schaidreiter berät national und internationale Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen auf sämtlichen Gebieten des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.