Kündigungsschutz für Betriebsratsinitiatoren während der Probezeit.
Derzeit laufen die regulären Betriebsratswahlen. Das lenkt den Fokus der arbeitsrechtlichen Beratung, aber auch vieler Belegschaften auf Einzelfragen, die mit den Wahlen von Betriebsräten im Zusammenhang stehen. Ganz besonders gilt dies für Betriebe, in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll. Von besonderer individualrechtlicher Relevanz ist dabei der Kündigungsschutz.
Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.
Betriebsratsgründung in der Probezeit: LAG München verneint Sonderkündigungsschutz (Urteil 10 SLa 2/25).
Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 20. August 2025 (Az. 10 SLa 2/25) genau hierzu eine praxisrelevante Entscheidung getroffen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BAG anhängig.
Der Fall: Kündigung eines Sicherheitsmitarbeiters während der Probezeit.
Ein Arbeitnehmer wurde als Sicherheitsmitarbeiter eingestellt. Kurz nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erklärte er notariell beglaubigt, dass er eine Betriebsratswahl initiieren wolle. Wenig später kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Probezeit ordentlich.
Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage und argumentierte, dass er als Initiator einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz (KSchG) besonderen Kündigungsschutz genieße.
Urteil des LAG München.
Während die erste Instanz noch teilweise zugunsten des Arbeitnehmers entschieden hatte, kam das LAG München in der Berufung zu einem anderen Ergebnis: Die Kündigung war wirksam.
Das Gericht stellte klar: Initiatoren einer Betriebsratswahl genießen während der Probezeit grundsätzlich keinen Sonderkündigungsschutz, solange die Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes noch nicht erfüllt ist.
1. Sonderkündigungsschutz setzt Anwendbarkeit des KSchG voraus
Nach Auffassung des Gerichts greift der besondere Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nur, wenn das Kündigungsschutzgesetz bereits anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz gilt jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG).
2. Verwirkung des Kündigungsschutzes
Das Gericht stellte zudem fest, dass ein möglicher Sonderkündigungsschutz verwirkt sein kann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nicht rechtzeitig über die Voraussetzungen informiert.
Nach Auffassung des Gerichts muss dies:
innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung oder
spätestens innerhalb von drei Monaten nach Abgabe der Initiativ-Erklärung erfolgen.
Unterbleibt diese Mitteilung, kann sich der Arbeitnehmer später nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz berufen.
Konsequenzen für Arbeitgeber.
Die Entscheidung setzt dem ansonsten weit ausgedehnten Kündigungsschutz, den Arbeitnehmer im Zuge der Wahl zum Betriebsrat zuteilwird, gewisse Grenzen. Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl initiieren möchten, genießen erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes umfassenden Schutz.
Für Arbeitgeber bedeutet das jedoch keine vollständige rechtliche Freiheit. Kündigungen im Zusammenhang mit einer Betriebsratsgründung können weiterhin problematisch sein, insbesondere im Hinblick auf das Behinderungsverbot aus § 20 BetrVG.
Auch wenn das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt, sollten Arbeitgeber die Gründe für eine Probezeitkündigung dokumentieren. Dies reduziert das Risiko arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten. Kündigungen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebsratsgründung können schnell den Verdacht einer unzulässigen Behinderung der Betriebsratsarbeit auslösen.