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Das Verbot des Anbietens unter Einstandspreis nach der 9. GWB-Novelle
Mit der 9. GWB-Novelle hat der Gesetzgeber durch eine enge Definition des Begriffs der Einstandspreise die Vorgaben zum Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis in § 20 Abs. 3 GWB verschärft. In unserem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.