In unserem Blogbeitrag Neuerungen zum 3G Nachweis – dringender Handlungsbedarf für Arbeitgeber hatten wir bereits ausgeführt, dass das Robert-Koch-Institut (RKI) und das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) neue Vorgaben veröffentlich haben, nach denen sich der Nachweis als geimpft oder genesen im Sinne des 3G Nachweises am Arbeitsplatz orientiert.

Dazu, dass RKI die Gültigkeit des Genesenen-Status verkürzt hat, hatten wir bereits ausführlicher Stellung genommen. Dabei haben wir auch auf erste verfassungsrechtlichen Bedenken der Gerichte hingewiesen.

Nun gibt es auch zu der Frage der Anpassung der Voraussetzungen des Impfstatus eine erste verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die die Verfassungsmäßigkeit der Anpassungen durch das PEI bezweifeln.

Die Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin, Beschluss vom 18.02.2022 - VG 14 L 15/22) hat in einem Eilverfahren entschieden, dass abweichend von der Einstufung des PEI auch solche Personen, die nur einmal mit dem Vakzin von Johnson & Johnson geimpft sind, als vollständig geimpft gelten müssen.

Es sei anzunehmen, dass die Vorschrift des § 2 Nr. 3 Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung als rechtswidrig anzusehen sei. Denn über den Immunisierungsstatus auch in Folge von Schutzimpfungen habe nach Ansicht des Gerichts die Bundesregierung selbst zu entscheiden und nicht das PEI.

Auswirkungen für die Praxis im Unternehmen.

Die neue Entscheidung zeigt neben den vielen Entscheidungen zum Genesenen-Status, dass in dieser Thematik viel Bewegung ist. Es wird immer deutlicher, dass es einer gesetzlichen Nachbesserung bedarf.

Arbeitgeber bleiben in der Pflicht, 3G Nachweis zu überprüfen und auch, sich regelmäßig über die aktuelle geltende Rechtslage zu informieren.

Es ist weiterhin offen, welche Auswirkungen die genannte Entscheidung haben wird. Wir empfehlen Arbeitgebern, im Rahmen ihrer Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes bis auf weiteres die von PEI und RKI festgestellten Angaben zu berücksichtigen. Das bedeutet für die Kontrolle des Impfschutzes, dass auch bei dem Vakzin Johnson & Johnson auf einer zweiten Impfung bestanden werden sollte.


Weitere Informationen zur Auswirkung des Virus auf die arbeitsrechtliche Welt, finden Sie auf dieser eigens dafür angelegten Seite von SCHULTE RECHTSANWÄLTE.


Thorsten Walter berät nationale und internationale Unternehmen umfassend im Bereich des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts und angrenzender Rechtsgebiete.

Markus Söding ist im Arbeitsrechtsressort unserer Sozietät tätig. Er berät national sowie international tätige Unternehmen in allen Fragestellung des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, inklusive angrenzender Rechtsgebiete, wie denen des Sozialrechts.