Irreführende Ärzte-Siegel? BGH zu den Anforderungen an Testsiegel für Ärzte.
Auszeichnungen wie „Top Mediziner“ oder „FOCUS Empfehlung“ machen Eindruck auf Patienten und werden von Ärzten gerne für Werbezwecke genutzt. In seiner Entscheidung vom 30. Juli 2026 hatte sich der BGH mit der Zulässigkeit ärztlicher Testsiegel zu befassen und hat dabei strenge Anforderungen an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Siegelgestaltung herausgearbeitet.
Dr. Kim Manuel Künstner
Rechtsanwalt
Kartellrecht | Data, Digital & Governance | Datenschutz | Cybersecurity | KI-Regulierung
Dr. Tilmann Dittrich
Rechtsanwalt
Data, Digital & Governance | Healthcare | Datenschutz | Cybersecurity
BGH-Entscheidung zu „FOCUS Top Mediziner“ und „FOCUS Empfehlung“.
Der Entscheidung liegt die Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Herausgeber der Zeitschrift "FOCUS GESUNDHEIT" zugrunde. In der jährlich erscheinenden Ausgabe dieser Zeitschrift mit dem Titel „Ärzteliste“ werden an die darin aufgeführten Ärztinnen und Ärzte die Testsiegel "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" verliehen. Diese Siegel können die ausgezeichneten Ärztinnen und Ärzte gegen Zahlung jährlicher Lizenzgebühren für Werbezwecke nutzen. Die Wettbewerbszentrale sah in dem Anbieten und Zurverfügungstellen der Siegel durch „FOCUS GESUNDHEIT“ eine Irreführung und verlangte Unterlassung nach dem UWG.
Da die Vorinstanz noch einige tatsächliche Feststellungen zu treffen hat, konnte der BGH den Fall nicht abschließend entscheiden. Gleichwohl hat er die rechtlichen Anforderungen an Ärzte-Siegel klargestellt.
Welche Anforderungen stellt der BGH an Testsiegel für Ärzte?
Siegel wie "FOCUS Top Mediziner" und "FOCUS Empfehlung" sind laut BGH als gesundheitsbezogene Werbung einzustufen. Aufgrund des hohen Stellenwerts der Gesundheit und der besonderen Wirksamkeit gesundheitsbezogener Werbung unterliegt diese strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Werbeaussagen. Die strengen Anforderungen betreffen sowohl das Testverfahren als auch die Gestaltung der Testlogos.
Gleich mehrere Aspekte haben Zweifel des BGH daran begründet, dass das den streitgegenständlichen Testsiegeln zugrunde liegende Testverfahren diesen Anforderungen genügt. So genügte bereits eine vorangegangene Auszeichnung mit einem Testsiegel für die Aufnahme in die Ärzteliste des Folgejahres. Grundlage der Erhebungen waren die Empfehlungen von Ärztekollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistungen sowie Patientenbewertungen. Der BGH hat in diesem Zusammenhang insbesondere das hohe Gewicht der Selbstauskünfte der Ärzte für die Beurteilung der Behandlungsleistung problematisiert. Testsiegel, die auf solchen Bewertungen beruhen, dürfen keine einschränkungslose, verallgemeinernde Qualitätsauszeichnung zugunsten der ausgezeichneten Ärzte enthalten. Stattdessen formuliert der BGH klare Anforderungen, die Testsiegel erfüllen müssen.
Die Testsiegel müssen:
die Bewertungsgrundlage des Testurteils offenlegen,
transparent machen, auf wessen subjektiver Einschätzung das Testurteil beruht und
etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft klar erkennen lassen.
Genügten das Testverfahren und die Gestaltung der Testsiegel den Anforderungen an gesundheitsbezogene Werbung nicht, könnten diese als irreführend einzustufen sein, sodass wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen.
Welche wettbewerbsrechtlichen Folgen drohen Anbietern von Ärzte-Siegeln?
Als geschäftliche Handlung unterliegt die entgeltliche Bereitstellung der Siegel dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Sollten die Testsiegel als irreführend einzustufen sein, begründet ihre Bereitstellung für den Einsatz zur Werbung durch Ärzte die Gefahr der Irreführung von Verbraucher und verstößt gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG.
In der Folge müssen Anbieter von Ärzte-Siegeln insbesondere mit Abmahnungen sowie Unterlassens- und Beseitigungsansprüchen rechnen.
Was bedeutet die BGH-Entscheidung für Ärzte und Arztpraxen?
Wettbewerbsrechtliche Konsequenzen drohen nicht nur den Anbietern von Testsiegeln, sondern auch Ärzten, die mit diesen Siegeln werben, wenn deren Irreführung gerichtlich bestätigt wird. Auch berufsrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen. Neben diesen rechtlichen Konsequenzen kann auch die Reputation unter einer Werbung mit Siegeln, deren Seriosität in Frage steht, leiden.
Arztpraxen, die mit Testsiegeln werben, sollten die nun folgende Entscheidung des OLG München, das die Kriterien des BGH auf die konkreten Siegel anwenden wird, im Blick behalten. Bei einer festgestellten Irreführung ist davon abzuraten, mit diesen Siegeln weiter zu werben, sofern nicht die Testvoraussetzungen abgeändert werden und eine Irreführung damit ausscheiden würde.
Fragen zur Werbung mit Testsiegeln?
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