Diese Woche: Wie dürfen der Arbeitgeber und seine Vertreter sich bei Betriebswahlen positionieren?

Nicht selten haben Arbeitgeber und ihre Vertreter bei den anstehenden Betriebsratswahlen eine Präferenz für eine bestimmte Liste bzw. bestimmte Kandidaten (und vice versa eine Abneigung gegen andere Listen und Kandidaten). Das ist erstmal nur menschlich.

Zu Recht werden aber solche Sympathien/Abneigungen in der Praxis nicht in aller Breite nach außen kundgetan oder durch Handlungen untermauert. Hier ist Fingerspitzengefühl angebracht. Gem. § 20 Abs. 2 BetrVG darf nämlich niemand die Wahl durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen.

Dieser Grad ist schmal und sehr schnell überschritten.

Dann droht richtiges Ungemach. Neben einer Wahlanfechtung kann dies nämlich auch zu einer Strafbarkeit gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG führen. Zwar handelt es sich um ein Antragsdelikt, ein solcher Antrag ist aber schnell gestellt!

Regelmäßig stellen sich in diesem Zusammenhang die folgenden Fragen:

  • Muss der Arbeitgeber sich vollkommen neutral verhalten im Zuge der Wahl?

    Das wurde in der Vergangenheit von einem Großteil der Literatur und auch von der Instanzrechtsprechung so angenommen. Hauptsächlich wurde dies damit begründet, dass die Wahl ausschließlich eine Sache der Arbeitnehmer sei, aus der der Arbeitgeber sich herauszuhalten habe.

    Auch heute findet sich diese Ansicht noch in einigen Kommentaren.

    Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings mit einem Beschluss vom 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16 klargestellt, dass ein solch striktes Neutralitätsgebot nicht besteht. § 20 Abs. 2 BetrVG schützt die Willensbildung des Arbeitnehmers, um seine freie Wahlentscheidung zu gewährleisten. Dafür bedarf es aber keiner absoluten Neutralitätspflicht. Der Arbeitgeber darf daher bei der Betriebsratswahl seine Sympathie bzw. Abneigung zu bestimmten Listen und Kandidaten bekunden. Er darf dies aber nicht mit der Androhung von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen verbinden.

    In dem dortigen Verfahren wurde auch die Äußerung des Personalleiters auf einem Führungskräftetreffen, dass derjenige, der die Betriebsratsvorsitzende erneut wähle, Verrat begehe, nicht beanstandet. Der 7. Senat konnte keine angedrohten Nachteile oder versprochenen Vorteile feststellen, die mit dieser Aussage verbunden waren.

    Auf dem anderen Blatt steht, ob man sich mit solchen scharfen Äußerungen einen Gefallen tut. Nicht selten kann dies im Gegenteil von dem bezweckten Erfolg münden.

    Zulässig ist es jedenfalls, die Aufstellung einer dem Arbeitgeber wohlgesonnenen Wählerliste anzuregen und hierfür gezielt Mitarbeiter anzusprechen.


  • Wann ist die Grenze zur unzulässigen Wahlbeeinflussung überschritten?

    Bei der Androhung von Nachteilen oder dem Versprechen von Vorteilen, wie z.B. bei

    • Stimmenkauf,

    • Einräumung oder Inaussichtstellen von (finanziellen) Vorteilen für einen Verzicht auf eine Kandidatur oder die Aufstellung einer Liste,

    • Androhung von Kündigung oder sonstigen Nachteilen bei der Wahl einer Liste

    wird die Wahl zweifelsohne beeinflusst.

  • Es geht aber auch subtiler: So ist der Arbeitgeber im Falle einer Gewährung von Betriebsmitteln oder finanziellen Mitteln für eine nachhaltige Wahlpräsentation für eine Liste auch verpflichtet, den anderen Wählerlisten diese Mittel zur Verfügung zu stellen.

    Das bedeutet, man darf Sympathie für Listen und Kandidaten bekunden. Man darf dafür aber keine kostspielige Wahlkampagne finanzieren und das anderen Listen bzw. Kandidaten vorenthalten.

Fazit.

Das Fazit ist diesmal kurz, aber einprägsam:

Jedes Wort sollte auf die Goldwaage gelegt werden, jede Handlung überdacht werden. Die Aussicht auf wenig Nachsicht gemahnt zur Vorsicht.


Weitere Beiträge aus dieser Reihe.