Die kartellrechtliche Bewertung exklusiver Bezugsverpflichtungen zwischen Brauereien und Gaststätten hat eine lange Tradition. Die Gefahr solcher exklusiven Vereinbarung liegt auf der Hand, insbesondere wenn große Brauereien in der Lage sind, ein ganzes Bündel solcher Vereinbarungen zu treffen. Denn dadurch werden viele Kunden gebunden und kleineren Wettbewerbern kann es schwerer fallen, im Markt dauerhaft Fuß zu fassen.

Üblicherweise konzentrieren sich die kartellrechtlichen Lösungen dieses Problems der Marktverschließung auf zeitliche Begrenzungen der Exklusivitätsvereinbarungen, damit es regelmäßig zu möglichen Eintrittspunkten für Wettbewerber kommt. So schreibt Art. 5 Abs. 1 lit. a Vertikal-GVO beispielsweise im Grundsatz eine Höchstdauer von fünf Jahren für Exklusivitätsvereinbarungen zwischen Unternehmen auf unterschiedlichen Marktstufen vor, wobei eine solche bereits vorliegt, wenn der Gastwirt mehr als 80 % seines Gesamtbezugs von einem Lieferanten beziehen muss.

Das ungarische Kartellrecht geht seit einigen wenigen Jahren noch einen Schritt weiter und verlangt von allen Anbietern aus dem Bereich Hotel, Gaststätten und Catering, dass diese in den Getränkekategorien (Bier, Softdrinks, Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, Mineralwasser und Tafelwasser) Produkte von mindestens zwei verschiedenen Herstellern anbieten. In jeder Kategorie dürfen zudem maximal 80 % der Produkte von einem einzigen Hersteller bezogen werden. Eine Ausnahme dieser Volumenregel gilt für gezapftes Bier, solange jederzeit sichergestellt wird, dass auch Bier einer kleineren Brauerei gezapft werden kann. Der ungarische Gesetzgeber verspricht sich von der Regelung mehr Wettbewerb, mehr Freiheiten für die Verbraucher und mehr Wachstumschancen im Getränkesektor.

Zuständig für die Durchsetzung des Gesetzes ist die ungarische Kartellbehörde. Diese hat bereits Verstöße sowohl auf Seiten der Gastronomie als auch den Herstellern beanstandet. So wurden Verfahren gegen Burger King und KFC eingeleitet, weil KFC Mineral- und Tafelwasser von einem einzigen großen Hersteller bezog, während Burger King keine hinreichende Auswahl in den Kategorien Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke anbot.

Kürzlich wurde nun gegen den Bierhersteller Heineken ein Bußgeld in Höhe von umgerechnet ca. EUR 39.000 verhängt, weil Heineken einen Restaurantbetreiber wirtschaftlich incentiviert haben soll, seinen Bierbedarf nahezu ausschließlich bei Heineken zu beziehen. Über die verhältnismäßig geringe und am Umsatz mit dem Restaurant gemessene Geldbuße hinaus, ordnete die ungarische Kartellbehörde gegenüber Heineken ein Compliance-Programm an.

Die gesetzgeberischen und behördlichen Aktivitäten werfen ein Schlaglicht auf den Umgang mit Engpässen bei Marktzugängen im Lebensmittelsektor. Vergleichbare Fragen stellen sich beispielsweise beim Zugang zu Eistruhen, die bei Händlern und Gastronomiebetrieben stehen.


Dr. Kim Manuel Künstner hat als Sachverständiger im Bundestag und Gutachter des Landwirtschaftsministeriums NRW die Umsetzung der UTP-Richtlinie in das AgrarOLkG eng begleitet und berät Lieferanten und Käufer entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette zu allen Fragen rund um unlautere Handelspraktiken und Lebensmittelkartellrecht. Aber machen Sie sich doch einfach selbst ein Bild:


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