Nachdem der Bundesrat am 15.03.2019 dem Brexit-StBG zugestimmt hat, muss der Bundespräsident das Gesetz noch unterzeichnen. Es soll am 29.03.2019, also dem Brexit-Datum, in Kraft treten.

Sinn und Zweck des Gesetzes ist es, Deutschland nach dem Brexit als Finanzplatz für bisher in London ansässige Banken attraktiver zu machen. Nach der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers soll dieser Zweck in Bezug auf die Sphäre des Arbeitsrechts durch einen gelockerten Kündigungsschutz für Risikoträger gefördert werden können.

Die Kernpunkte lassen sich wie folgt zusammen:

  • Für wen gilt es?

    Für Risikoträger bedeutender Institute, deren jährliche fixe Vergütung das Dreifache der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung im Sinne des § 159 SGB VI überschreitet (= 241.200 EUR brutto ausgehend von der BBM DRV 2019).

    Ein Institut ist unter anderem bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat (§ 25n Abs. 1 KWG).

    Für den Begriff des Risikoträgers verweist die Gesetzesbegründung auf § 2 Abs. 8 der Institutsvergütungsverordnung. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. § 25 Abs. 5b beschreibt die Modalitäten und das Verfahren zur Ermittlung von Risikoträgern unter Verweis auf die einschlägigen EU Verordnungen.

  • Was bewirkt es?

    § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG findet auf Risikoträger in bedeutenden Instituten mit der Maßgabe Anwendung, dass der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung bedarf. Im Ergebnis erhalten sie damit kündigungsschutzrechtlich die gleiche Stellung wie die Personengruppe in § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG.

    Das hat zur Folge, dass das KSchG grundsätzlich auf sie anwendbar bleibt, das Arbeitsgericht aber im Falle eines Auflösungsantrags das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung aufhebt (§ 10 KSchG).

    Vorsicht: Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers erfordert nach derzeitiger Rechtsprechung, dass die Kündigungsschutzklage ausschließlich wegen der fehlenden sozialen Rechtfertigung Erfolg hat. War die Betriebsratsanhörung gem. § 102 BetrVG fehlerhaft oder wurde ein Sonderkündigungsschutz (z.B. gem. § 15 BetrVG, 18 BEEG oder §§ 168, 174 SGB IX) nicht beachtet, wird der Auflösungsantrag abgewiesen.

  • Wann wirkt es?

    Gem. § 64m KWG ist die Neuregelung erstmals auf Kündigungen anzuwenden, die nach Ablauf von acht Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zugehen.

  • Was ist zu erwarten?

    In jedem Falle kontroverse Diskussionen aus allen Lagern, die auch die Arbeitsgerichte beschäftigen werden.

Ist es verfassungsrechtlich gerechtfertigt (zumindest auch) das Gehalt als Maßstab für einen verringerten Kündigungsschutz zu nehmen?

Wenn ja, wäre da aber auch noch das Gleichheitsgebot zu wahren. Wie lässt sich die Ungleichbehandlung gegenüber Risikoträgern, die etwas geringer als das Dreifache der BBM verdienen rechtfertigen oder gegenüber „Top Earnern“ aus dem Bankenbereich, die aber keine Risikoträger sind geschweige denn gegenüber Hochverdienern aus anderen Branchen, die ebenfalls für „Wohl und „Wehe“ eines Unternehmens verantwortlich sind und deren Entscheidungen sich wesentlich auf das Risikoprofil dieses Unternehmens auswirken?

Man darf gespannt sein, was die Arbeitsgerichte aus der Neuregelung machen.