Merksatz: Ist der Leistungsaustausch einmalig und nicht auf Dauer angelegt und ist in der Branche des Unternehmers üblich, dass der Leistungsaustausch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Rechnungstellung stattfindet, kann eine nicht präzise Angabe des Leistungsdatum in einer Rechnung (vorsteuer-) unschädlich sein.

Sachverhalt: Ein Unternehmer nahm in den Streitjahren 2005 und 2006 für insgesamt 33 Rechnungen Vorsteuer in Anspruch, die strittig sind. Sieben dieser Rechnungen wiesen weder Steuernummer des Unternehmers noch eine konkrete Leistungsbestimmung aus, sondern nur allgemein gehaltene Wendungen, die übrigen 26 Rechnungen enthielten ebenfalls keine Steuernummer, aber auch keine ausdrückliche Benennung des jeweiligen Zeitpunkts der Lieferungen.

Der Unternehmer korrigierte die Rechnungen während einer laufenden Betriebsprüfung um die Steuernummer.

Entscheidung:

Der BFH verdeutlichte (BFH, Urt. v. 1. März 2018, V R 18/17), dass im Anschluss an entsprechende EuGH-Entscheidungen (Urt. v. 15. Juli 2010, Rs. C-368/09 und vom 15. September 2016, Rs. C-518/14) der Vorsteuerabzug rechtmäßig versagt werden kann, wenn die er aufgrund nicht ordnungsgemäßer Rechnung in Anspruch genommen wird.

Der BFH bezieht sich aber auch in anderer Hinsicht ausdrücklich auf den EuGH und gibt seine bisherige Rechtsprechung zur Korrektur auf: Nunmehr erkennt der BFH ebenfalls eine Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung oder -ergänzung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungstellung an.

Ist allerdings keine ausreichende Leistungsbeschreibung vorhanden, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich – es fehlt nach wie vor an der oben genannten Rechnung. Im Fall hatte der Kläger die sieben genannten Rechnungen nicht vor Ablauf der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG ergänzt. Pauschale Angabe der Art wie „Akquisekosten laut Vereinbarung“ oder „Überführungs- und Reinigungskosten“ reichen nicht aus.

Neu ist, dass der Leistungszeitpunkt nicht generell explizit in der Rechnung genannt werden muss. Wenn einmalige Vorgänge, wie bei den 26 Rechnungen der Fall gewesen, „branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungstellung ausgeführt“ werden, soll nach Auslegung von § 14 IV 1 Nr. 3 UStG auch die Angabe des jeweiligen Kalendermonats als Lieferdatum ausreichen, da durch das Rechnungsdatum diese Leistung hinreichend konkret würde.

Hinweise: Wenn teilweise eine „Lockerung des Vorsteuerabzugs“ bejubelt wird, ist aus mehreren Gründen Vorsicht geboten:

  1. Die neue Rechtsprechung betraf einmalige, punktuelle Leistungen. Eine Übertragung auf zeitraumbezogene oder Dauerschuldverhältnisse ist nicht mit hinreichend verlässlicher Sicherheit absehbar.
  2. Der BFH äußert sich „lockernd“ nur zum Leistungszeitpunkt. Die Beschreibung der Leistung ist hingegen nicht betroffen und muss so genau wie möglich bezeichnet werden.
  3. Zudem lässt die Entscheidung wegen des Bezugs auf die Branchenüblichkeit eine Wertungsungewissheit. Hier wird wohl der Unternehmer auch die Beweislast tragen.
  4. Daher sollte der Leistungszeitpunkt immer möglichst genau bezeichnet werden, trotz dieser Entscheidung.
  5. Abgesehen davon geht die Finanzverwaltung auch bei Korrektur der Rechnung nicht von der Rückwirkung auf das Datum der (Erst-)Rechnung aus, sondern auf den Zeitpunkt der Rechnungskorrektur aus und berechnen gegebenenfalls Nachzahlungszinsen.

Eine Erleichterung ist damit nur in einem engeren Teilbereich erkennbar.


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Christoph Just LL.M. ist Partner unserer Sozietät in Frankfurt am Main und Fachanwalt für Steuer- und Verwaltungsrecht. Seine Praxis fokussiert sich auf Prozessführung (staatliche und Schiedsgerichtsbarkeit) wie auch auf regulatory (Umwelt, Energie, Vergabe).