Für eine Kundenzufriedenheitsanfrage im Zusammenhang mit der Zusendung einer Rechnungs-E-Mail ist die vorherige Einholung einer Einwilligung notwendig.

(BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 225/17)

Ein Händler hatte in der Rechnungs-E-Mail einen Kunden aufgefordert, über den Verkäufer eine möglichst positive Bewertung abzugeben.

Nach dem BGH stellt eine Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail jedoch Werbung dar. Diese darf nur dann an Kunden übersendet werden, wenn der Kunde vorab seine ausdrückliche Einwilligung hierzu erteilt hat.

Nach dem Bayrischen Landesamt für Datenschutzaufsicht wurden bereits über 10.000 Datenschutzbeauftragte online gemeldet.

Nach der Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) müssen Unternehmen oder andere Verantwortliche, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, diesen der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

Für die entsprechende Meldung stellen die Datenschutzbehörden auf ihren Internetseiten Online-Portale zur Verfügung. Eine Meldung kann hier innerhalb weniger Minuten durchgeführt und sofort auch eine Meldebescheinigung für die eigenen Unterlagen erstellt werden. Anpassungen der Meldung können jederzeit vorgenommen werden.

Die DS-GVO gilt nun auch in Norwegen, Island und Liechtenstein.

Zwar gilt die DS-GVO grundsätzlich auch außerhalb der EU. Dies gilt jedoch nur, wenn Unternehmen Waren und Dienstleistungen Bürgern in der EU anbieten.

Seit dem 20. Juli 2018 gilt die DS-GVO nun aber auch unmittelbar in den Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) Norwegen, Island und Lichtenstein. Unternehmen mit Sitz in diesen Ländern und Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen in diesen Staaten anbieten, müssen künftig die Anforderungen der DS-GVO einhalten.