Differenzierung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag.

(BGH, Urteil vom 19.07.2018, VII ZR 19/18)

Nach dem Urteil des BHG liegt ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung in den Fällen vor, in denen die zusätzliche Dienstleistung der Montage der verkauften Sache den Kauf nur ergänzt und die Dienstleistung nicht den Schwerpunkt des Vertrags bildet und ihn prägt. Liegt der Schwerpunkt hingegen auf der Montage- und Bauleistung und dem damit verbundenen individuellen Erfolg, liegt ein Werkvertrag vor.

Änderungen des Dienstvertrages eines abberufenen Geschäftsführers obliegen der Gesellschafterversammlung.

(BGH, Urteil vom 17.07.2018, II ZR 452/17)

Zum Abschluss, zur Änderung und Beendigung des Dienstvertrags eines GmbH-Geschäftsführers ist bei Fehlen abweichender Satzungsbestimmungen die Gesellschafterversammlung zuständig. Eine Änderung des Dienstvertrages eines abberufenen Geschäftsführers erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des (neuen) Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat.

Zweieinhalbjähriger Hengst ist eine „gebrauchte“ Sache.

(OLG Schleswig, Urteil vom 04.07.2018, 12 U 87/17)

Ist ein Hengst zum Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, ist er gesetzlich als "gebraucht" zu qualifizieren. Dies liegt unter anderem daran, dass innerhalb von zweieinhalb Jahren wegen unzureichender Stall-/Weidehaltung, Fütterung und tierärztlicher Versorgung nachteilige Veränderungen eingetreten sein können, die bei jüngeren Tieren nicht so ausgeprägt sind. Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf finden somit keine Anwendung.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts.