Seit der Entscheidung des BGH vom 23. Januar 2018 ist klar, dass bei Verhandlungen zwischen Handel und Herstellern neue kartellrechtliche Spielregeln gelten. Unternehmen, die in den persönlichen Anwendungsbereich des Anzapfverbotes fallen, weil sie marktbeherrschend oder weil andere Unternehmen von ihnen abhängig im Sinne des § 20 Abs. 2 GWB sind, müssen ihre kartellrechtliche Compliance auf diese Situation einstellen.
Mit der 9. GWB-Novelle, die am 9. Juni 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber durch eine enge Definition des Begriffs der Einstandspreise die Vorgaben zum Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis in § 20 Abs. 3 GWB verschärft. In unserem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.
Newsflash Kartellrecht zur Werbung von Olympioniken, erfolgreiche Drittanfechtungen von Zusammenschlussfreigaben und Kartellabsprachen über Trinkgelder.
In der aktuellen Kommunikation & Recht (11/2017, S. 488 ff.) ist unser Beitrag zur kartellrechtlichen Bewertung des "Dynamic Pricing" anhand algorithmengestützter Preisanpasssungssoftware erschienen. Er kann hier kostenfrei heruntergeladen werden.
Newsflash Kartellrecht zu Untersuchung der Vergleichsportale, Sonderkartellrecht für öffentlichen Rundfunk und des Vorwurfs der Absprache über eine kollektive "Nichteinstellung" im Profisport.
Ein aktuelles Urteil des BGH (1 StR 265/16) widerlegt das weit verbreitete Bonmot, wonach Compliance nichts Neues sei, da man bereits früher darauf hingewiesen habe, dass Recht und Gesetz einzuhalten seien. Vielmehr werden nur "effiziente" Systeme von der Rechtsordnung belohnt.
Newsflash Kartellrecht zu Tapetenkartell, Onlineplattformverboten und einer "Todesstrafe für Unternehmen".
Newsflash Kartellrecht zu LKW-Kartellschadensersatz, Zugang zu Bankkontoinformationen durch Finanzdienstleister und Kartellrechtsverstößen durch Infrastrukturrückbau.
Hinweis zum Aufsatz Franz/Podszun (ZWeR 2017, ab S. 205)
In der Entscheidung Huawei/ZTE vom 16. Juli 2015 hat der EuGH eine Roadmap für die Bewältigung von Konflikten zwischen lizenzwilligem Nutzer geschützter Erfindungen und Patentinhaber gezeichnet. Die Entscheidung gibt, für den Teilbereich, in dem ihre Vorgaben direkt anzuwenden sind, Stationen eines Ausgleichsprozesses vor. Der EuGH hat jedoch auch die Lasten, wie sie die der Bundesgerichtshof noch in der Entscheidung Orange-Book-Standard vom 06. Mai 2009 verteilt hatte, verschoben.
Im Rahmen des Abschlussberichts zur Sektoruntersuchung Zement und Transportbeton des Bundeskartellamtes, widmet sich dieses auch der Rolle von Preiserhöhungsrundschreiben. Wir erörtern die wichtigsten Fragen zur kartellrechtlichen Einordnung dieser Schreiben.
Am 30. März 2017 wird der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren Coty verhandeln. Das Verfahren ist der Auftakt zu einer Reihe von Entscheidungen zur kartellrechtlichen Zulässigkeit von Onlineplattformverboten (Amazon & Co.). Wir zeigen die Hintergründe auf und wagen einen Ausblick auf die Entscheidung des EuGH.
Das Bundeskartellamt hat den Wetlease-Vertrag zwischen Air Berlin und Lufthansa über 38 Flugzeuge fusionskontrollrechtlich freigegeben. Von Interesse ist insbesondere die Tendenz des Amtes, die Leasingverträge als Zusammenschlusstatbestand im Sinne der deutschen Fusionskontrolle zu qualifizieren.
Mit der Entscheidung C-623/15 P – Timab konkretisiert der EuGH die bußgeldrechtliche Zurechnung von Kartellverstößen paritätischer Gemeinschaftsunternehmen zu den Muttergesellschaften (sog. wirtschaftliche Einheit). Muttergesellschaften sind demnach bereits dann uneingeschränkt als Gesamtschuldner der Kartellbußgelder zu betrachten, wenn sie bestimmenden Einfluss ausüben können. Ob sie dies im konkreten Fall auch tatsächlich getan haben, ist dagegen nicht entscheidend. Dieser Ansatz ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung kritikwürdig.
Der Umgang mit der Verhandlungsmacht großer Lebensmitteleinzelhändler beschäftigt die Rechtsordnungen in ganz Europa. Auffallend sind die unterschiedlichen Ansätze, die hierfür gewählt werden. In Polen wurde hierzu ein neues Gesetz im Amtsblatt veröffentlicht, das am 12. Juli 2017 in Kraft treten wird. In seinem Gastbeitrag berichtet Michał Markowicz aus der Warschauer Kanzlei PSB Legal über die wichtigsten Änderungen.
Das Bundeskartellamt hat die Möbelhersteller und deren Verantwortliche wegen vertikaler Preisabsprachen mit über EUR 4 Mio. bebußt. Es gilt daher weiterhin der Grundsatz: Hersteller dürfen die Preissetzungsfreiheit ihrer Händler abseits von UVP und Höchstpreisbindungen nicht beeinträchtigen. Auch Händlern drohen erhebliche Kartellbußgelder, wenn sie sich an den vertikalen Preisbindungen beteiligen.