Wenn es um Compliance geht, gibt es unter Juristen und Unternehmen ein weit verbreitetes Bonmot, wonach Compliance nichts Neues sei, da man bereits früher darauf hingewiesen habe, dass Recht und Gesetz einzuhalten seien. Dass Gesetzestreue und moderne Compliance nicht deckungsgleich sind, belegt ein aktuelles Urteil des BGH (Urteil vom 9. Mai 2017, 1 StR 265/16), welches sich mit den Auswirkungen von Compliance-Maßnahmen auf die Höhe der Bußgeldes gegen ein Unternehmen befasst, wenn Vertreter des Unternehmens eine Ordnungswidrigkeit begehen (z.B. Kartellverstoß, Steuervergehen, etc.)

Hintergrund: Bußgeld gegen Unternehmen nach § 30 OWiG.

Unternehmen selbst können nicht handeln. Vielmehr geschieht dies durch die Vertreter bzw. Organe der Unternehmen. Verstoßen diese gegen Bußgeldvorschriften, droht den handelnden Personen ein Bußgeld.

Über § 30 OWiG kann aber auch das Unternehmen mit einem Bußgeld belegt werden, welches durch seine Organe oder Vertreter handelt. Die Vorschrift rechnet das Vergehen der Unternehmensvertreter quasi dem Unternehmen zu. In Ordnungswidrigkeitenverfahren werden die Unternehmen daher als „Nebenbeteiligte“ geführt. In der öffentlichen Wahrnehmung liegt der Schwerpunkt häufig auf der Bebußung des Unternehmens. Dies gilt insbesondere für Kartellbußgeldverfahren, in welchen regelmäßig Millionenbußgelder gegen das „nebenbeteiligte“ Unternehmen verhängt werden.

Bei der Bemessung der Höhe des Bußgeldes gegen das Unternehmen stellt sich die Frage, welche bußgelderhöhenden und -mindernden Faktoren zu berücksichtigen sind. Hiermit setzte sich der BGH im aktuellen Urteil auseinander

BGH: Effizientes Compliance-System ist bußgeldmindernd zu berücksichtigen.

Der BGH betont, dass Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße gegen das Unternehmen die Tat ihrer Vertreter sei. Daher bestimme die Schuld des Vertreters auch den Umfang der Vorwerfbarkeit gegen das Unternehmen und sei Grundlage für die Bemessung des Bußgeldes.

Der BGH unterstreicht aber auch die Bedeutung eines effizienten Compliance-Managements für die Bemessung der Bußgeldhöhe. Demnach sei zu berücksichtigen, inwieweit ein Unternehmen seiner Pflicht genügt, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden und ein effizientes Compliance-Management zu installieren, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss.

Insoweit ist auch auf das „Nachtatverhalten“ abzustellen, denn laut BGH kann es auch eine Rolle spielen, ob das betroffene Unternehmen in der Folge eines Bußgeldverfahrens bereits vorhandene Regelungen optimiert und seine betriebsinternen Abläufe so gestaltet habe, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert würden.

Bedeutung für die Praxis.

Obgleich die Entscheidung zum Vorwurf der Steuerhinterziehung erging, ist sie allgemein gültig und findet daher auch auf andere Bußgeldverfahren Anwendung, d.h. insbesondere auch auf Kartellbußgeldverfahren. Aus der Beschlussempfehlung zur 8. GWB-Novelle geht zudem hervor, dass der Gesetzgeber bereits damals die Ansicht vertrat, Compliance-Maßnahmen seien bußgeldmindern zu berücksichtigen (BT-Drucksache 17/11053, S. 21).

Für die Praxis bedeutet dies zunächst, dass Schaden vom Unternehmen abgewandt werden kann, wenn entsprechende Compliance-Maßnahmen präventiv ergriffen werden. Der lapidare Hinweis an die Mitarbeiter, sie mögen Recht und Gesetz einhalten, dürfte daher in der Regel kein effizientes Compliance-Management darstellen. Spezifische Schulungen, schriftliche Anweisungen bzw. Merkblätter und interne Meldesysteme dürften daher die Mindestanforderungen an ein entsprechendes Compliance-Management darstellen.

Aber auch im Nachgang kann es sich lohnen, das vorhandene Compliance-Management zu verbessern. Denn ein Verstoß durch Vertreter bzw. Organe dürfte in der Regel dafür sprechen, dass das System noch effizienter gestaltet werden kann, um Verstöße zu verhindern. Auch hier will der BGH effiziente Anstrengungen der Unternehmen mit der Aussicht auf eine Bußgeldreduktion belohnen.


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(Reproduced with permission from Law Business Research Ltd. Getting the Deal Through: Competition Compliance 2017, (published in June 2017; contributing editors:  Susan Ning and Kate Peng, King & Wood Mallesons) For further information please visit https://gettingthedealthrough.com/area/97/competition-compliance-2017


Dr. Kim Manuel Künstner berät in allen Bereichen des deutschen und europäischen Kartellrechts sowie der Fusionskontrolle, insbesondere auch zu Kartellschadensersatzverfahren, Vertrags- und Vertriebsgestaltungen sowie der Kommunikation zwischen Herstellern und Handel.

Dr. Michael Dallmanns Schwerpunkte liegen im Bereich des deutschen und europäischen Kartellrechts einschließlich Kartellbußgeldverfahren und Compliance, der Fusionskontrolle sowie des Vertriebsrechts (einschließlich Handelsvertreterrecht). Darüber hinaus ist er auch im Datenschutzrecht sowie im gewerblichen Rechtsschutz tätig.

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