Mit Urteil vom 19.01.2016 hat der BGH entschieden, dass bei (verzugsbedingter) Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages durch den Darlehensgeber, dieser keine pauschale Vorfälligkeitsentschädigung für den entgangenen Vertragszins verlangen kann. Die Vorschrift des § 497 Abs. 1 BGB, wonach der geschuldete Betrag im Verzugsfall mit einem gesetzlich festgelegten Zinssatz zu verzinsen ist, soll demnach abschließenden Charakter haben und die Anwendbarkeit von Klauseln zur Vorfälligkeitsentschädigung ausschließen (Urteilv. 19.1.2016 – XI ZR 103/15).

Damit nimmt der BGH für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner bewusst in Kauf. Erfolgt die vorzeitige Kündigung nämlich durch den Verbraucher (Darlehensnehmer), steht der Bank weiterhin ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 490 Abs.2, § 502 BGB zu.