Einziehung eines Geschäftsanteils einer GmbH – nur möglich, wenn ausreichend freies Vermögen zur Zahlung des Einziehungsgeldes vorhanden ist.

(BGH, Urteil vom 26.06.2018, II ZR 65/176)

Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung einer GmbH über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss nichtig. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde.

D&O-Versicherungsschutz umfasst nicht die Haftung eines Geschäftsführers nach § 64 GmbHG nach Insolvenzreife.

(OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2018, I 4 U 93/16)

Die D&O-Versicherung steht nicht für Zahlungen des GmbH-Geschäftsführers ein, die dieser für die Gesellschaft nach Insolvenzreife rechtswidrig an Dritte geleistet hat. Leistet ein Geschäftsführer unter Verstoß gegen das Verbot von § 64 GmbHG Zahlungen, greift die D&O-Versicherung nicht ein.

Referentenentwurf zum „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG).

Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 einen Gesetzesentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen.

Zentraler Schutzbereich des Gesetzes ist, dass natürliche oder juristische Personen, deren Geschäftsgeheimnisse unerlaubt erlangt, genutzt oder offenbart werden, zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Auskunft geltend machen können.

Als Folge haben diejenigen natürlichen oder juristischen Personen die das Geschäftsgeheimnis verletzt haben Dokumente, Gegenstände, elektronische Dateien oder rechtsverletzende Produkte herauszugeben, zurückzurufen oder vom Markt zu nehmen. Zudem besteht die Möglichkeit gegen den Rechtsverletzer Schadensersatz geltend zu machen, bei dessen Höhe auch der Gewinn, den der Rechtsverletzer durch die Rechtsverletzung erlangt hat, berücksichtigt werden kann.


Leander Hornung berät Unternehmen in allen Fragen des Arbeits- und Gesellschaftsrechts.