Nachdem der Höhepunkt der Corona-Krise in Deutschland erreicht wurde, läuft das Wirtschaftsleben wieder an. Dasselbe kann in vielen europäischen Ländern beobachtet werden. Auch in Irland werden die Einschränkungen weiter gelockert. Ein wichtiger Schritt in Deutschland war die Wiederöffnung der Grenzen für Staatsangehörige aus EU-Staaten ohne, dass sich diese in Quarantäne begeben müssen. Dies sind naturgemäß auch gute Nachrichten für Unternehmen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden möchten.

Die Regeln für die Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland werden sich am 30. Juli 2020 ändern. Die Änderungen der EU-Entsenderichtlinie werden in deutsches Recht übertragen. Unternehmen müssen dies beachten, wenn Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet werden.

Die Änderungen werden insbesondere die folgenden Regelungen hinsichtlich entsendeter Mitarbeiter betreffen:

  • Entlohnung
  • Entsendezulagen
  • Reisekosten
  • Anwendbarkeit deutschen Arbeitsrechts
  • Berechnungen der Beschäftigungsdauer im Inland

Entlohnung.

Bisher mussten bezüglich der Vergütung nur die Regelungen zum Mindestlohn beachtet werden, wenn Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet wurden. Dies ändert sich nunmehr. Der Begriff der “Mindestentgeltsätze” in § 2 AEntG wird durch den Begriff „Entlohnung“ ersetzt. Die hat zur Folge, dass nunmehr auch tarifvertragliche Entlohnungsvorschriften bei der Entsendung maßgeblich sind. Der Gesetzgeber hat bereits in seiner Begründung festgehalten, dass der Begriff „Entlohnung“ für weitere Entwicklungen offen ist und nicht nur auf den Mindestlohn und tarifvertragliche Regelungen beschränkt ist. Der Begriff der Entlohnung hat auch zur Folge, dass Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld ebenfalls an die Arbeitnehmer gezahlt werden müssen.

Nicht erfasst von dem Begriff „Entlohnung“ werden Leistungen, die der Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsbeziehung erhält (zum Beispiel Kantinenzugang und parken).

Entsendezulagen.

Häufig wurde bei einer Entsendung vereinbart, dass Entsendezulagen auf das Gehalt angerechnet werden. Diese Praxis ist nicht mehr möglich, wenn die Entsendezulage als Ausgleich für die Kosten gezahlt wird, die dem Arbeitnehmer in Deutschland entstehen. Diese Kosten beinhalten Reise-, Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Sofern die vertraglichen Vereinbarungen nicht ausdrücklich festlegen, welche Zulagen Entsendezulagen darstellen und welche andere Kosten erfassen sollen, werden alle Zulagen als Entsendezulagen für den Aufenthalt behandelt. Daher müssen Unternehmen klare und transparente Regelungen entwickeln, um unnötige Zahlungen zu vermeiden.

Reisekosten.

Sofern Geschäftsreisen in Deutschland notwendig sind, müssen Arbeitgeber diese für ihre entsendeten Arbeitnehmer zahlen.

Anwendung deutschen Arbeitsrechts.

Deutsches Arbeitsrecht findet volle Anwendung auf alle entsendeten Arbeitnehmer, nachdem sie zwölf Monate in Deutschland gearbeitet haben. Diese Zeitdauer kann in besonderen Fällen um sechs Monate verlängert werden. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus klargestellt, dass nicht nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in die Berechnung für die Anwendbarkeit deutschen Rechts einbezogen werden, sondern alle Formen von Beschäftigungen. Die dann anwendbaren arbeitsrechtlichen Regeln umfassen unter anderem:

  • Entgeltfortzahlung an Feiertagen
  • Ansprüche auf Elternzeit
  • Ansprüche auf Pflegezeit
  • Die Vorschriften über die deliktische Haftung im Arbeitsverhältnis

Ausgenommen von der Anwendung sind Ansprüche und Regelungen die sozialversicherungsrechtliche Ansprüche betreffen wie Entgeltfortzahlung an Krankheitstagen und Ansprüche auf Elterngeld. Solche Ansprüche werden durch das Sozialrecht geregelt und nicht durch das AEntG.

Berechnung der Beschäftigungsdauer.

Die Berechnung der Beschäftigungsdauer in Deutschland wird nunmehr explizit geregelt. Sofern eine Person durch einen Dienst- oder Werkvertrag beschäftigt wird, werden diese Zahlen zur Beschäftigungsdauer gerechnet. Das gleiche gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem inländischen Betrieb in Deutschland durch seinen ausländischen Arbeitgeber eingesetzt wird oder in einem verbunden Unternehmen. Ebenfalls werden die Zeiten als Leiharbeitnehmer in Deutschland berücksichtigt. Unterbrechungen der Arbeit führen in der Regel nicht zu einem Neubeginn der Beschäftigung in Deutschland. Feiertage, Wochenenden, Krankheitstage und Urlaub werden zu den Zeiten in Deutschland und somit zur Beschäftigungsdauer gezählt. Im Ergebnis regelt die neue Gesetzgebung die Berechnung der Beschäftigungsdauer von Arbeitnehmern in Deutschland ausdrücklich und klar, gestaltet die Berechnung aber auch strenger.

Ausnahmen.

Der Fernverkehrssektor ist von der neuen Gesetzgebung bezüglich entsendeter Arbeitnehmer ausgenommen. Dies bedeutet, dass die Gesetzgebung nicht auf Fernfahrer anwendbar ist.

Fazit.

Die neue Gesetzgebung bezüglich der Entsendung von Arbeitnehmern gibt Arbeitgebern viele Pflichten auf. Die oben genannten Regelungen sind nur ein Überblick über die neue Gesetzgebung. Arbeitgeber müssen sich über diese Vorgaben im Klaren sein und diese beachten, wenn Arbeitnehmer nach Deutschland entsendet werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei!